Vorbeugehaft – ein Nazigesetz gegen AntifaschistInnen

Wie ein polizeiliches Instrumentarium aus dem

Dritten Reich demokratietauglich gemacht wird.

Über die Anordnung von Präventivhaft im Vorfeld des 1. Mai 2002 …

Angesichts der angekündigten Proteste gegen das G-8-Gipfeltreffen in Heiligendamm 2007 hatte Innenminister Schäuble bereits angedroht, dass das Mittel der Vorbeugehaft (bis zu 10 Tagen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern möglich) angewendet werden kann und soll.
Was die Polizei- und Staatsschutzorgane alles tun, um den Aufmarsch von Neonazis in Frankfurt am 7.7.2007 durchzusetzen, weiß man selten im vorhinein. Wozu sie bereit sind, mit Rückendeckung jener, die sich – weitab des Geschehens – für eine bunte, tolerante, weltoffene Stadt aussprechen, soll folgendes Ereignis in Erinnerung rufen:

Vor dem 1. Mai 2002 erhielten 20-25 Personen aus dem antifaschistischen Spektrum Anrufe bzw. Heimsuchungen von Staatsschutzbeamten, in Frankfurt und Umgebung. Mehrere von dieser Maßnahme Betroffene berichteten, dass die Beamten der jeweiligen politischen Staatsschutzabteilungen eine mehrseitige Liste bei sich führten, auf der sie ca. 30-50 Namen aufgeführt sahen.
Eine weitere Information fügte sich ein: In Bad Homburg verweigerte eine Richterin, die über die Maßnahme der Präventivhaft nach §32 HSOG zu entscheiden hatte die dafür notwendige richterliche Zustimmung.
Der Verdacht erhärtete sich, dass eigentlich etwas ganz anderes geplant bzw. umgesetzt werden sollte: die präventive Festsetzung von AntifaschistInnen im Vorfeld des 1.Mai 2002, in einer – sagen wir einmal – Nacht- und Nebelaktion.
Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich ein solches polizeiliches Vorgehen?
Darüber gibt der § 32 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung, kurz HSOG genannt, Auskunft:
»Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies (…) unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.«
Dieses Gesetz wurde, ohne großes Aufsehen, im Mai 2000 verschärft. Die Dauer des Unterbindungsgewahrsams wurde von maximal zwei auf maximal sechs Tage erhöht.
Welchem Rechtsverständnis ist eine polizeiliche Praxis zuzuordnen, die nicht eine als strafbar definierte Handlung verfolgt, sondern eine von ihr unterstellte Absicht?
Das eher unverdächtige Lexikon des Biographischen Instituts Brockhaus A.G. lässt daran keinen Zweifel:
»Politische Schutzhaft ist die polizeiliche Ingewahrsamnahme einer Person aus Gründen der Staatssicherheit, also mit einer präventiven Zielsetzung. Sie gehört zur geläufigen Praxis totalitärer Regierungssysteme (…) Äußere Grundlage (…)im nationalsozialistischen Deutschland bildete die ›Verordnung zum Schutz von Volk und Staat‹ (28.3.1933), anlässlich des Reichtagsbrandes erlassen. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist eine politische Schutzhaft unzulässig. Dem geltenden deutschen Recht (Artikel 104 GG) würde die politische Schutzhaft ebenso widersprechen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 5).«

Am 10. Mai 2002 wurde u.a. dieses polizeiliche Vorgehen in einer Pressekonferenz in der Katharinenkirche kritisiert. Es wurde gefordert, dass die Polizei bzw. das hessische Innenministerium Stellung dazu beziehen.
Die anwesende Presse ging diesen schweren Vorwürfen nach und bekam zwei sich sehr ähnelnde Antworten vom hessischen Innenministerium:
»Ministersprecher Peter Freier bestätigte indirekt, dass das Ministerium geprüft habe, einige Personen vorsorglich in Gewahrsam zu nehmen. Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) bietet diese Möglichkeit. Freier sagte: ›Wir sagen zum Einzelfall nichts, aber es wäre töricht, ein solches Instrument, wenn man es zur Verfügung hat, nicht zu prüfen.‹« (FR vom 11.5.2002)
Gegenüber der Bild-Zeitung fügte ein Ministersprecher hinzu, dass »er vor dem Wochenende nicht mehr klären« (Bild vom 11.5.2002) könne, ob eine Liste von Personen, die in Präventivhaft genommen werden sollten, existiert habe.
Am 17. Mai 2002 fand eine weitere Pressekonferenz in der Katharinenkirche statt, um die ausbleibenden Antworten einzufordern. Die Vorwürfe wurden erneuert, dass gegen AntifaschistInnen das Mittel der Präventivhaft eingesetzt werden sollte und dass für diesen Zweck eine Liste von Personen erstellt wurde, gegen die diese polizeiliche Maßnahme durchgesetzt werden sollte.
Abermals verweigerten sich die Behörden der Pflicht zur Aufklärung öffentlich gemachter Vorwürfe: »Eine Stellungnahme der Polizei war gestern nicht mehr zu erhalten.« (Faz vom 18.5.2002)
Weder nach der ersten, noch nach der zweiten Pressekonferenz, noch nach besagtem Wochenende nahm das Polizeipräsidium Frankfurt bzw. das Hessischen Innenministerium dazu Stellung.
Festzuhalten ist: Der Sprecher des hessischen Innenministeriums hat die Arbeit seines Ministeriums, laut Auftrag, nicht transparent gemacht, sondern bewusst verschleiert.
Und: Das wenige, was er zu diesen Vorwürfen sagte, ist falsch und wissentlich gelogen. Ich werde im folgenden den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse rekonstruieren und beweisen, dass
1. das hessische Innenministerium gelogen hat. Es hat nicht nur Präventivhaft nach §32 HSOG »erwogen«, sondern die zur Durchsetzung notwendigen Schritte angeordnet!
2. das hessische Innenministerium in bewusster Absicht der Öffentlichkeit unterschlagen hat, dass eine Liste existiert, auf der die Namen derer aufgelistet sind, gegen die nach §32 und/oder §11 HSOG vorzugehen ist und
3. in einem bekannt gewordenen Fall der Versuch tatsächlich unternommen wurde, die Anordnung von Präventivhaft umzusetzen.

Warum weder die Polizei, noch das hessische Innenministerium ein Interesse daran haben, diese Vorgänge aufzuklären, ist leicht zu verstehen. Im Vorfeld des 1. Mai 2002 fand ein Kooperationsgespräch statt, das das übereinstimmende Anliegen der Anwesenden und Eingeladenen unterstreichen sollte, ›Gemeinsam gegen Rechts‹ vorzugehen. In diesem Geist trafen sich am 24.4.2002 u.a. der Gesamteinsatzleiter der Polizei Norbert Glück, der Polizeipräsident Frankfurt, der DGB-Vorsitzende in Frankfurt Fiedler und der Pfarrer der Katharinenkirche, Hans Christoph Stoodt, für die Anti-Nazi-Koordination. Dort wurde über vieles geredet. Mit keinem einzigen Wort wurde die Absicht des hessischen Innenministeriums erwähnt, gegen AntifaschistInnen das Mittel der Präventivhaft anzuwenden.
Während also die Polizeiführung Übereinstimmung und Gemeinsamkeit am Runden Tisch demonstrierte, liefen die Vorbereitungen zur Durchführung präventiv-polizeilichen Maßnahmen nach §32 und §11 HSOG auf Hochtouren.
Während am 24.4.2002 in besagtem Kooperationsgespräch Vertrauen gebildet wurde, beauftragte das hessische Innenministerium das hessische Landesamt für Verfassungsschutz damit, eine Liste von Personen zusammenzustellen, die für diese Maßnahmen in Frage kommen: »Die Liste wurde vom Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz erstellt. In ihr sind Personen aufgelistet, gegliedert in die Bereiche Rechts-, Links- und Ausländerextremismus, die nach Einschätzung dieser Behörde für präventiv-polizeiliche Maßnahmen in Frage kommen. Als präventiv-polizeiliche Maßnahmen waren Gefährdungsansprachen, begründet auf §11 HSOG sowie Unterbindungsgewahrsam nach §32 HSOG erwogen.« (Der Hessische Datenschutzbeauftragte vom 13.12.2002)
Dass diese präventiv-polizeilichen Maßnahmen auf höchster Ebene angeordnet wurden, bestätigt das Polizeipräsidium Frankfurt: »Die Festlegung des Personenkreises erfolgte nicht durch meine Behörde, sondern durch das hessische Landesamt für Verfassungsschutz, das meiner Behörde eine entsprechende Liste übersandte. Die Umsetzung der Maßnahmen im Vorfeld der Veranstaltungen am 1.5.2002 gegenüber den Polizeipräsidien und damit auch der Gefährdungsansprachen erfolgte durch das HLKA/Hessisches Landeskriminalamt.« (Der Hessische Datenschutzbeauftragte vom 13.12.2002)
Ob die eingangs erwähnte Weigerung einer Amtsrichterin in Bad Homburg, Unterbindungsgewahrsam nach § 32 HSOG zuzustimmen ausschlaggebend war, die ministerielle Anordnung von Präventivhaft nicht umzusetzen, wissen wir nicht. Dazu können uns sicherlich das hessische Innenministerium bzw. das HLKA mehr sagen… und schweigen bis heute bered darüber.
Die Abschaffung der Präventivhaft steht nicht nur in Hessen auf der Tagesordnung.

2002 – Wolf Wetzel


Eine Antwort to “Vorbeugehaft – ein Nazigesetz gegen AntifaschistInnen”

  1. hans christoph stoodt Says:

    Lieber Wolf .. doch: die Abschaffung des §32 HSOG steht nur in Hesen auf der tagesordnung, weil es nun mal ein hessisches Gesetz ist …
    Gruß,
    HC


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