Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung – durch den Verfassungsschutz. Am Beispiel des Neonazi und V-Mann Tino Brandt
aktualisiert am 13.11.2014
Tino Brandt, Neonazi und über Jahre zugleich V-Mann des Verfassungsschutzes in Thüringen wird seit dem 15.7.2014 im NSU-Prozess in München als Zeuge vernommen.
Wesentliche Details sind bereits seit längerem bekannt, auch wenn deren Bedeutung und Tragweite kaum wahrgenommen werden will. Was hier noch einmal zur Sprache kommt, ist die Tatsache, dass es ohne die aktive Unterstützung des Verfassungsschutzes keinen Nationalsozialistischen Untergrund/NSU gegeben hätte.
Sollten das Strafgesetzbuch noch Gültigkeit haben, erfüllen bereits die bislang bekannt gewordenen Fakten und Einlassungen den Tatbestand der
Unterstützung, wenn nicht gar der Bildung einer terroristischen Vereinigung nach 129 § des StGB.
Die scheinbare Empörung über die ›brisanten Details‹ steht in keinem Verhältnis zur Konsequenzenlosigkeit, die über allem thront und von fast allen geteilt wird, die ansonsten nicht müde werden, politische und strafrechtlichen Konsequenzen zu fordern.