Hörspiel bei Radio X in Frankfurt zur Buchmesse

Jeweils am Dienstag, den 14. Oktober und am Donnerstag, den 16. Oktober von 14 bis 16 Uhr könnt ihr die Hörspielversion des Buches “Tödliche Schüsse”, Unrast Verlag 2008, bei

Radio X Frankfurt, UKW 91,8Mhz und Kabel 99,85 Mhz (www.radiox.de/Sendetipps) hören – eingerahmt von insgesamt elf Musiktiteln aus den achziger Jahren: von Ton Steine Scherben, Untergrundkommando, über The Clash und Fischer Z, bis Fehlfarben, Extrabreit und Ideal.

Radio X …. y ungelöst?

Ein Gespräch zwischen Winfried Becker vom ›Gallusfenster‹ und Wolf Wetzel bei Radio X in Frankfurt vom 1. Juli 2008

Im Mittelpunkt dieses Gespräches stehen die Recherchen zu dem Buch »Tödliche Schüsse«. Neben den im Buch erwähnten ›Besonderheiten‹ werden weitere Fakten benannt, die bisher unveröffentlicht blieben. Sicherlich schließen die hier dokumentierten Fakten nicht den Tathergang aus, den das Gericht 1991 für bewiesen erklärte.
Das Gericht ist dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und zu würdigen. Warum ist das Gericht nicht all diesen ›Besonderheiten‹ nachgegangen? Warum hat es sie verdeckt? Warum wurde z.B. die Rolle der Sonderkommission Strom/Soko Strom rund um den 2.11.1987 nicht vor Gericht geklärt?
Um diese Widersprüchlichkeiten nicht mit verschwörerischer Geste im Raum stehen zu lassen, beantragte ich 2006 beim Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden Einsicht in über 218 Stehordner zum Komplex Startbahn 18 West, die dort im selben Jahr der ›Öffentlichkeit‹ zur Verfügung gestellt wurden. Sowohl mein Antrag, als auch mein Widerspruch gegen den ersten Bescheid wurden abgelehnt: »Bei der Nutzung des Archivguts (würden) schutzwürdige Belange der betroffenen Personen (z.B. Tatverdächtige, d.V.) und ggf. auch Dritter (z.B. Zeugen, d.V.) beeinträchtigt (…). Zwar ist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 10. Oktober 1989 (GVB1. I S.170) geändert durch Gesetz vom 10. März 2002 (GVB1. I S.34), eine Verkürzung der Schutzfrist auch dann noch zulässig, allerdings unter der Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen oder Dritter erheblich überwiegt. (…) Wie bereits in meinem Bescheid vom 21. September 2006 dargelegt, ist
ein erhebliches Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchführung Ihres Forschungsvorhabens nicht zu erkennen.« (Dr. Eiler, Ltd. Archivdirektor, Schreiben vom 23. Oktober 2007 – das komplette Schreiben ist unter ›Dokumente‹ abgelegt und einsehbar)

Orwell’s Ministerium für Wahrheit lässt grüßen.

Radio X – y ungelöst?

Ein Gespräch mit Winfried Becker vom ›Gallusfenster‹ bei Radio X in Frankfurt vom 1. Juli 2008

Im Mittelpunkt dieses Gespräches stehen die Recherchen zu dem Buch »Tödliche Schüsse«. Neben den im Buch erwähnten ›Besonderheiten‹ werden weitere Fakten benannt, die bisher unveröffentlicht blieben. Sicherlich schließen die hier dokumentierten Fakten nicht den Tathergang aus, den das Gericht 1991 für bewiesen erklärte.

Das Gericht ist dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und zu würdigen. Warum ist das Gericht nicht all diesen ›Besonderheiten‹ nachgegangen? Warum hat es sie verdeckt? Warum wurde z.B. die Rolle der Sonderkommission Strom/Soko Strom rund um den 2.11.1987 nicht vor Gericht geklärt?

Um diese Widersprüchlichkeiten nicht mit verschwörerischer Geste im Raum stehen zu lassen, beantragte ich 2006 beim Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden Einsicht in über 218 Stehordner zum Komplex Startbahn 18 West, die dort im selben Jahr der ›Öffentlichkeit‹ zur Verfügung gestellt wurden. Sowohl mein Antrag, als auch mein Widerspruch gegen den ersten Bescheid wurden abgelehnt: »Bei der Nutzung des Archivguts (würden) schutzwürdige Belange der betroffenen Personen (z.B. Tatverdächtige, d.V.) und ggf. auch Dritter (z.B. Zeugen, d.V.) beeinträchtigt (…). Zwar ist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 10. Oktober 1989 (GVB1. I S.170) geändert durch Gesetz vom 10. März 2002 (GVB1. I S.34), eine Verkürzung der Schutzfrist auch dann noch zulässig, allerdings unter der Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen oder Dritter erheblich überwiegt. (…) Wie bereits in meinem Bescheid vom 21. September 2006 dargelegt, ist ein erhebliches Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchführung Ihres Forschungsvorhabens nicht zu erkennen.« (Dr. Eiler, Ltd. Archivdirektor, Schreiben vom 23. Oktober 2007 – das komplette Schreiben ist unter ›Dokumente‹ abgelegt und einsehbar)

Kafka lässt grüßen.

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